Parkordnung

Verkehrsordnung

Auf dem Gebiet des Parkplatzes sind die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gültig. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 15 km/Stunde. Die Parkordnung und die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten ab der Überschreitung der Linie der Schranke! Wir bitten Sie vor allem auf die Einhaltung der Rechtshandregel, der Vorschriften des Losfahrens und der Rangiermanöver zu achten!

gültig ab dem 15. Mai 2013 bis Widerruf

Im Laufe der Ein- und Ausfahrt erfolgt eine Kontrolle und Datenregistrierung.

Das Personal des Parkplatzes hilft bei der Fahrzeugbewegung auf dem Gebiet des Parkplatzes. Die Fahrzeuge müssen anhand den Anweisungen des Personals abgestellt werden. Mangels Anleitung muss das Fahrzeug ebenfalls so geparkt werden, dass es die Bewegung der anderen Fahrzeuge, das Ein- und Aussteigen, Verladen nicht behindert.

Die Fahrzeuge sind im geschlossenen Zustand, neben dem Aktivieren der eingebauten Sicherheitsanlage (ergänzender mechanischer und elektrischer Schutz – falls vorhanden) abzustellen. Der Kunde behält die Fahrzeugschlüssel bei sich, das Personal kann diese nicht verwahren. Der sich aus dem Verlust der Schlüssel ergebende Schaden belastet den Fahrzeugeigentümer.

Der Betreiber kann im Falle höherer Gewalt die Fahrzeuge bewegen bzw. falls nötig abtransportieren lassen. Als höhere Gewalt gelten Brandfälle, Naturkatastrophen, Anschläge und Terrorakte bzw. alle durch menschliche Kraft nicht abwendbare, unvorhersehbare Ereignisse, im Falle deren der Betreiber die Gewährleistung des Personen- und Vermögensschutzes nicht ermöglichen kann.

Beim Verlassen des Parkplatzes überprüft das Personal die Berechtigung zur Abholung des Fahrzeuges.

Die Zufahrt des Parkplatzes erfolgt aus Sicherheitsgründen auf einer Fahrspur, entsprechend der Anweisungen des Personals in wechselnder Richtung. Die abfahrenden Fahrzeuge haben Vorfahrt. Die Vorschriften der Verkehrsordnung gelten bis zum Überqueren der Linie der Schranke.

Allgemeine Vertragsbedingungen

Mit dem Einfahren auf den Parkplatz kommt zwischen dem Betreiber und der die Dienstleistung in Anspruch nehmenden Person -einschließlich den Fahrer und der Passagiere des Fahrzeugs – (des Weiteren zusammen: Kunde), gemäß den hier bestimmten Vorschriften zum Abstellen, Aufbewahrung des Fahrzeuges und ergänzenden Dienstleistungen ein Vertrag zustande, dessen allgemeine Bedingungen

  • die Parkordnung
  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen
  • die Transfergeschäftsordnung
  • der Gebührentarif
  • die einzelnen Bedingungen der zwischen dem Kunden und dem mit ihm im Vertrag stehenden Reisebüro abgeschlossenen Vereinbarung, enthält.

Der Betreiber hängt den für die einzelnen Kunden maßgebenden Gebührentarif aus, über die Parkordnung kann gegen Entgelt eine Kopie angefordert werden.

Die hier geregelten Vorschriften sind auf dem zum Zweck des Parkens umzäunten Gebiet bzw. binnen der Linie der Schranke gültig. Nach dem Verlassen des Parkplatzes bleiben die sich aus dem Vertrag ergebenden Haftungsvorschriften und die sich auf die Regelung von Forderungen beziehenden Bestimmungen gültig.

Bei der Einfahrt auf den Parkplatz führt der Betreiber entsprechend den Datenschutzrechts-vorschriften, Datenspeicherung der im Rahmen der Betreibung notwendigen Bestätigungen bzw. zu Sicherheitszwecken, durch:

  • über das Fahrzeug wird ein Photo und eine Videoaufnahme angefertigt, auf dem eventuell auch die Passagiere des Fahrzeuges zu sehen sind. Der Betreiber verwendet die Aufnahmen ausschließlich im Kreise der Parkplatzbetreibung, er vernichtet diese nach 30 Tagen nach Auflösung des Rechtsverhältnisses. Der Betreiber händigt die Aufnahmen ausschließlich auf die in den Rechtsvorschriften bestimmte behördliche Aufforderung aus, zum Zweck von amtlicher Nutzung.
  • Er speichert die in den Zulassungspapieren angeführten Angaben des Fahrzeugs.

Im Falle des Streits bezüglich des Fahrzeugzustandes belastet den Kunden die Beweislast gegenüber des vom Betreiber festgehaltenen Zustandes. Die Kosten des Beweises können auch im Falle dessen Erfolgs nicht auf den Betreiber übertragen werden.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Betreiber zur Bestätigung des Eigentumsrechts (Verfügungsrechts) des Fahrzeugs

  • den Fahrzeugbrief (Zulassungspapiere), oder
  • das Stammbuch als beglaubigte Bestätigung akzeptiert.

Anhand der obigen, das Eigentumsrecht bestätigenden Dokumente und der Datenspeicherung stellt der Betreiber nach der Einfahrt auf den Parkplatz eine Parkkarte aus, die der Kunde unterzeichnet. Der Kunde nimmt mit der Übernahme der Parkkarte und der Unterzeichnung die hier festgelegten Bestimmungen zur Kenntnis. Im Falle der Verweigerung der Unterzeichnung kann die Dienstleistung nicht in Anspruch genommen werden.

Der Betreiber betrachtet die bei der Einfahrt auf den Parkplatz das Eigentumsrecht auf die oben benannte Weise bestätigende Person als über das Fahrzeug rechtmäßig verfügenden Kunden. Im Laufe der Ausfahrt mit dem Fahrzeug – falls keine ersichtlichen Zweifel auftauchen – gilt die mit den Fahrzeugschlüsseln verfügende und die Parkkarte vorweisende Person als die über das Fahrzeug rechtmäßig verfügende Person.

Die Pflicht des Betreibers ist:

  • gegen die im allfälligen Gebührentarif bestimmte Gebühr das auf dem Parkplatz abgestellte Fahrzeug im bewachten Parkplatz aufzubewahren,
  • das Fahrzeug in dem im Laufe der Datenspeicherung aufgenommenen Zustand an die über die Fahrzeugschlüssel verfügende und die Parkkarte vorweisende Person, gegen Bezahlung der Parkgebühr zu übergeben,
  • auf dem Gebiet des Parkplatzes die sicheren Bedingungen der Fahrzeugbewegungen zu gewährleisten und
  • gemäß der Transfer-Geschäftsordnung zu den Terminals des Liszt Ferenc Flughafen 2 eine Transferdienstleistung zu gewährleisten.

Der Klient, Kunde ist zur Bezahlung der Gebühr gemäß der Evidenzführung des Betreibers, weiterhin zur Aufbewahrung der Parkkarte und zur Einhaltung der Parkordnung verpflichtet.

Im Falle des Verlustes der Parkkarte sind die im jeweiligen Gebührentarif bestimmten Administrationskosten zu bezahlen.

Der Betreiber verfügt bezüglich seiner Tätigkeit über eine Versicherungsdeckung. Die Versicherungsbedingungen können am Empfang besichtigt werden, darüber kann, gegen Bezahlung der Kosten vom Personal eine Kopie angefordert werden.

Die Verantwortung des Betreibers bezieht sich auf Wahrung des Fahrzeugzustandes hinsichtlich der Eigenart des Parkplatzes im Freien. Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für die im Laufe der Platzierung des Fahrzeuges im Freien entstandenen Verschmutzungen, eventuellen Beschädigungen wegen Witterungsgründen (z. B. Sturm, Eisschaden).

Der Betreiber überprüft die im Fahrgast- und Kofferraum platzierten oder dort gelassenen Wertgegenstände nicht, über diese erfolgt keine Datenaufnahme, so ist die Verantwortung bezüglich dieser ausgeschlossen. Der Betreiber haftet nicht für die im Fahrgast- und Kofferraum gelassenen Wertsachen, vor allem für Audio-, Video- oder Telekommunikations- oder Navigationsgeräte.

Die Verantwortung des Betreibers passt sich ansonsten der, in dem für die Tätigkeit abgeschlossenen, jeweils gültigen Versicherungsvertrag bestimmten Vermögens- und Haftpflichtversicherungsdeckung an. Für die von der Versicherung nicht gedeckten Schäden – unabhängig von der Art des Eintretens des Schadens und vom Schadensausmaß – übernimmt der Betreiber keine Verantwortung. Eine Ausnahme bilden die die Freistellung des Versicherers ergebenden Fälle der groben Fahrlässigkeit und Vorsätzlichkeit.

Der Betreiber schließt die Verantwortung zur Gänze für die von der Versicherung nicht gedeckten Fällen infolge von höherer Gewalt eintreffenden Schäden und behördlicher Verordnungen, aus. Im Fahrzeug dürfen keine lebenden Tiere, gesundheitlich gefährlichen Stoffe, Chemikalien, Sprengstoff oder sonstige solche Gegenstände nicht platziert werden, deren Besitz von der Rechtsnorm verboten ist. Falls dessen Verdacht besteht, so informiert der Betreiber die Behörden und geht des weiteren entsprechend den behördlichen Bestimmungen vor.

Bezahlung der Parkgebühr:

  • die durch Reisebüros organisierten Klienten zahlen die Parkgebühr auf die im Reisevertrag bestimmte Art
  • individuell Reisende sind verpflichtet die Parkgebühr spätestens beim Verlassen des Parkplatzes zu bezahlen. Die über die Parkgebühr ausgestellte Rechnung führt das Entgelt des Parkens und der ergänzenden Flughafentransferdienstleistung an.

Mangels sonstiger Vereinbarung ist die Zahlung nur mit dem jeweilig gültigen ungarischen Zahlungsmittel, in Bar möglich.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Gebiet des Parkplatzes ausschließlich nach der Bezahlung der Gebühr verlassen werden kann, im Falle eines Streits kann das Personal das Fahrzeug zurückbehalten. Im Falle des Streits bezüglich der Bezahlung kann der Kunde für die Zurückbehaltung des Fahrzeugs keine weiteren Ansprüche anmelden.

Falls eine solche Person das Fahrzeug vom Parkplatz abholen möchte, die über keine Parkkarte verfügt, so überprüft der Betreiber das Verfügungsrecht separat. Das Personal ruft den Fahrzeugführer zur Bestätigung seiner Personenidentität an, weiterhin zur Vorlage der das Eigentumsrecht bestätigenden Dokumente. Falls der Fahrzeugführer und die in dem, das Eigentumsrecht bestätigenden Dokument angeführte Person nicht dieselben sind, so ist die Übergabe eines Originalexemplars einer in eine Privaturkunde gefassten Vollmacht, mit der Unterschrift und Adresse mindestens zwei Zeugen, notwendig. Im Zweifelsfall ist der Betreiber berechtigt behördliche Maßnahmen zu fordern, bis zu diesem Zeitpunkt kann das Fahrzeug zurückbehalten werden kann. Die Geltendmachung der aus dem Streit des Verfügungsrechts über das Fahrzeug entstehenden direkten oder indirekten Ansprüche dem Betreiber gegenüber sind ausgeschlossen.

Transfer-Geschäftsordnung

Der Betreiber sichert zwischen dem Parkplatz und dem Terminal des Liszt Ferenc Flugplatzes 2. die Hin- und Zurückreise der Kunden mit eigenen Autobussen zu (Flughafentransfer). In der Parkgebühr ist der Transferpreis inbegriffen. Falls der Kunde den Transfer nicht in Anspruch zu nehmen wünscht, so ist dies nicht mit der Modifizierung der Gebühr verbunden.

Der Anspruch auf den Flughafentransfer muss bei Ankunft beim Personal des Parkplatzes, bei der Rückreise vom Flughafen per Telefon, unter der auf der Parkkarte angeführten Nummer signalisiert werden.

Die Verantwortung des Betreibers für die im Laufe des Transfers eingetroffenen Sach- und Personenschäden wird in den Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt.

Der Betreiber gewährleistet die Transferdienstleistung je nach Bedarf. Der Betreiber verpflichtet sich, dass er den Transferbus binnen 15 Minuten nach Aufnahme des Anspruchs für die Hinreise, und binnen 20 Minuten für die Zurückreise vom Terminal bereitstellt. Es gehört zum ausschließlichen Interessenkreis des Kunden, dass er den oben angeführten Zeitaufwand im notwendigen Maße berücksichtigt.

Der Betreiber tut sein Möglichstes, um den Kunden mindestens binnen der oben angeführten maximalen Zeitdauer zum Terminal bzw. zum Parkplatz zu fahren, er übernimmt allerdings keine Verantwortung für die Folgen eventueller Verspätung wegen technischer oder Verkehrgründe. Die Geltendmachung der Ansprüche bezüglich des Erreichens der Flugzeuge ist ausgeschlossen.

Das Personal ist beim sicheren Ein- und Aussteigen der Transferbusse behilflich, es ist allerdings nicht ihre Aufgabe das Gepäck zu verladen, handzuhaben. Der Busfahrer oder das Personal können zu dieser Aufgabe nicht verpflichtet werden.

Die Busse fahren auf einer vorher bestimmten Route, das Ein- und Aussteigen ist nur auf dem Parkplatz und an den Terminals möglich.

Der Betreiber kann solche Kunden von der Dienstleistung ausschließen, die sich laut seiner Beurteilung nicht in einem, zur sicheren Reise geeigneten Zustand befinden (ersichtlich alkoholisierte oder unter der Wirkung von Rauschmittel stehende Personen). Der Kunde verpflichtet sich auch als Passagier zur Einhaltung der sich auf ihn beziehenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Anforderungen der gesitteten Fahrt.

Mit dem vorschriftsmäßigen Verlassen des Parkplatzes (Überschreiten der Linie der Schranke) endet das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, der Betreiber akzeptiert danach keine Reklamationen in Verbindung mit der Dienstleistung.

Die hier geregelten Vorschriften sind auch mangels einer unterzeichneten Parkkarte gültig.

Hinsichtlich der, in der Parkordnung nicht geregelten Fragen sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und sonstige sich auf die Tätigkeit des Betreibers beziehenden rechtlichen Verordnungen maßgebend.

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bilden die Anlage des jeweiligen Parkgebühren Tarifs.